Allgemeine Vertragsbedingungen der Gemeinde Ertingen


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GEMEINDE ERTINGEN

LANDKREIS BIBERACH

  

Satzung über die Benutzung des Betreuungsangebotes und

die Erhebung von Benutzungsgebühren im Rahmen der

kommunalen Schulkindbetreuung - verlässliche Grundschule und Ganztagesbetreuung - an der Grundschule Ertingen

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in aktuell gültiger Fassung hat der Gemeinderat am 15.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Aufgabe/ Rechtsverhältnis

1.   Die Gemeinde Ertingen bietet in Kooperation mit dem Haus Nazareth seit 1999 im Rahmen der kommunalen Schulkindbetreuung ein Betreuungsangebot (Verlässliche Grundschule, Ganztagesbetreuung) an der Grundschule Ertingen an.

2.   Die Betreuung erfolgt außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in den vereinbarten Zeiten mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten.

3.   Diese Satzung wird Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Gemeinde Ertingen und den jeweiligen Personensorgeberechtigten.

 § 2

Anmeldung/ Abmeldung

1.   Die Anmeldung, Abmeldung sowie Änderungen zum Betreuungsangebot erfolgen über die Online-Plattform SKiB des Anbieters H2 invent GmbH und werden erst mit Bestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Anmeldung gilt für das bevorstehende Schuljahr und endet automatisch zum Ende des Schuljahres. Anmeldungen sind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich, wobei die tatsächliche Betreuung frühestens zum nächsten Monatsersten erfolgen kann. Änderungen sind frühestens mit Wirkung zum nächsten Monatsersten möglich. Abmeldungen sind mit Wirkung zum Monatsende möglich.

2.   Die Aufnahme in die Betreuung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Übersteigt die Nachfrage die Kapazitäten, gelten folgende Platzvergabekriterien:

·         Kinder mit Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung

·         Kinder von berufstätigen, alleinerziehenden Erziehungsberechtigten

·         Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind (mindestens 150 %)

·         Soziale Gründe (nur in Absprache mit dem Betreuungspersonal)

     Innerhalb der Kriterien haben Vorrang:

·         Kinder aus niedrigeren Klassenstufen vor Kindern aus höheren Klassenstufen

·         Geschwisterkinder vor Nicht-Geschwisterkindern.

Als Nachweis der Berufstätigkeit ist mit der Anmeldung eine entsprechende Bescheinigung (vgl. vorgegebenes Formular) vorzulegen. Der Berufstätigkeit gleichgestellt sind Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildungen. Ohne entsprechende Bescheinigung kann das Platzvergabekriterium nicht berücksichtigt werden.

3.   Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich mit Aufnahme des Kindes alle Änderungen der Personensorge, der Anschrift sowie der geschäftlichen oder privaten Telefonnummern der Gemeinde Ertingen und dem Betreuungspersonal unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Erkrankung des Kindes und anderen Notfällen erreichbar zu sein.

  

§ 3

Ausschluss

Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme am Betreuungsangebot ausgeschlossen werden, wenn

a)  die zu entrichtende Benutzungsgebühr für zwei aufeinander folgende Monate nicht entrichtet wurde,

b)  ein Kind die Arbeit in der Gruppe nachhaltig/ wiederholt stört,

c)   ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt nicht an dem Betreuungsangebot teilnimmt,

d)  die Eltern eines Kindes ihre in dieser Satzung festgelegten Pflichten wiederholt nicht beachten.

 

§ 4

Betreuungszeiten

1.   Die Betreuung (Verlässliche Grundschule, Ganztagesbetreuung) findet an Schultagen in den dafür vorgesehenen Räumen an der Michel-Buck-Gemeinschaftsschule statt.

2.   Betreuung und Unterricht decken zusammen einen Zeitrahmen von mindestens 6 Stunden am Vormittag ab. Die Betreuungszeiten decken im

·         Baustein I die Zeit von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr  (Mo-Fr)           (verlässliche Grundschule)

·         Baustein II die Zeit von 08:00 Uhr bis 08:45 Uhr (Mo-Fr)           (verlässliche Grundschule)

·         Baustein III die Zeit von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr (Mo-Fr)          (verlässliche Grundschule;

Betreuung, Betreuung Mensa)

·         Baustein IV die Zeit von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr (Mo-Do)        (Ganztagesbetreuung;

Betreuung, Betreuung Mensa, pädagogische Angebote, Lernzeit)

·         Baustein V die Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr (Mo-Do)         (Ganztagesbetreuung;

Gruppenangebote)

ab.

Im Baustein III/ IV besteht die Möglichkeit in der Mensa ein warmes Mittagessen einzunehmen. Die Anmeldung und Kostenabrechnung erfolgen separat.

 

§ 5

Benutzungsgebühr

1.   Die Benutzungsgebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes im Rahmen der verlässlichen Grundschule vor oder nach dem Unterricht monatlich

·         bei bis zu 4 Betreuungen wöchentlich     27,00 €

·         bei 5-8 Betreuungen wöchentlich            40,00 €

·         > 8 Betreuungen wöchentlich                  54,00 €.

Die Ganztagesbetreuung zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr ist derzeit kostenfrei.

Der Betreuungsumfang kann individuell für jeden Wochentag gewählt werden.

2.   Gebührenpflichtig sind 11 Monate eines Schuljahres. Für den Monat August wird keine Benutzungsgebühr erhoben. Bei einem Schuljahresbeginn nach dem 15. September wird für diesen Monat die hälftige Gebühr angesetzt.

3.   Die Benutzungsgebühr ist jeweils zum ersten eines Monats zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht beginnt am 01. des Monats, in dem das Kind aufgenommen wird. Bei einer Aufnahme nach dem 15. eines Monats gilt Absatz 2 entsprechend.

4.   Eine Erstattung der Benutzungsgebühr wegen nicht in Anspruch genommener Betreuungszeiten (z.B. aufgrund Krankheit o.ä.) erfolgt nicht. Dies gilt ebenso für nicht in Anspruch genommene Verpflegung.

 

§ 6

Versicherung/ Haftung

1.   Die Teilnahme an der kommunalen Schulkindbetreuung fällt unter den Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung. Auch der Schulweg ist enthalten. Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Schule ereignen, sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.

2.   Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in den Betreuungsraum und endet mit dem Verlassen desselben, spätestens jedoch mit dem für das jeweilige Betreuungsangebot festgelegte Betreuungsende.

3.   Für Verlust, Beschädigungen und Verwechslungen der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Personenberechtigten sind diese aufsichtspflichtig, sofern zuvor keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

4.   Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 7

Regelung in Krankheitsfällen

1.   Darf ein Kind wegen Krankheit die Schule nicht besuchen, ist auch der Besuch des Betreuungsangebotes untersagt.

2.   Bei Erkrankung des Kindes ist die Betreuungskraft sofort zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind oder ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet. Der Besuch des Betreuungsangebotes ist in diesen Fällen untersagt.

3.   Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, das Betreuungsangebot wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

 

§ 8 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist die/ der Sorgeberechtigte. Bei mehreren Sorgeberechtigten sind diese als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.

 

§ 9

Anerkennung

Mit der Anmeldung durch den/ die Erziehungsberechtigten wird diese Satzung als verbindlich anerkannt.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.06.2025 außer Kraft.

 

Ertingen, den 15.06.2026

 gez.

Jürgen Köhler

Bürgermeister

   

Hinweis gemäß § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

·         die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

·         der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

·         vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

·         eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.