Conditions générales du Gemeinde Ertingen


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GEMEINDE ERTINGEN
LANDKREIS BIBERACH

Satzung über die Benutzung des Betreuungsangebotes und die Erhebung von Benutzungsgebühren im Rahmen der kommunalen Schulkindbetreuung - verlässliche Grundschule und Ganztagesbetreuung - an der Grundschule Ertingen

<p>
  Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.
  S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) in Verbindung mit §§ 2,
  13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in aktuell gültiger Fassung hat der Gemeinderat am
  02.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
</p>

<section>
  <h2>§ 1 Aufgabe / Rechtsverhältnis</h2>
  <ol>
    <li>
      Die Gemeinde Ertingen bietet in Kooperation mit dem Haus Nazareth seit 1999 im Rahmen der
      kommunalen Schulkindbetreuung ein Betreuungsangebot (Verlässliche Grundschule,
      Ganztagesbetreuung) an der Grundschule Ertingen an. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines
      Betreuungsangebotes besteht derzeit (noch) nicht, da es eine freiwillige Aufgabe des Schulträgers ist.
    </li>
    <li>
      Die Betreuung erfolgt außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in den vereinbarten Zeiten mit
      spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten.
    </li>
    <li>
      Diese Satzung wird Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Gemeinde Ertingen und den
      jeweiligen Personensorgeberechtigten.
    </li>
  </ol>
</section>

<section>
  <h2>§ 2 Anmeldung / Abmeldung</h2>
  <ol>
    <li>
      Die Anmeldung, Abmeldung sowie Änderungen zum Betreuungsangebot müssen schriftlich mithilfe der
      vorgegebenen Formulare erfolgen und werden erst mit der Bestätigung durch die Gemeinde wirksam.
      Die Anmeldung gilt für das bevorstehende Schuljahr und endet automatisch zum Ende des Schuljahres.
      Anmeldungen sind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich, wobei die tatsächliche
      Betreuung frühestens zum nächsten Monatsersten erfolgen kann. Änderungen sind frühestens mit
      Wirkung zum nächsten Monatsersten möglich. Abmeldungen sind mit Wirkung zum Monatsende
      möglich.
    </li>
    <li>
      Die Aufnahme in die Betreuung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Übersteigt die
      Nachfrage die Kapazitäten, gelten folgende Platzvergabekriterien:
      <ul>
        <li>Kinder von berufstätigen, alleinerziehenden Erziehungsberechtigten</li>
        <li>Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind (mindestens 150 %)</li>
        <li>Soziale Gründe (nur in Absprache mit dem Betreuungspersonal)</li>
      </ul>
      <p>Innerhalb der Kriterien haben Vorrang:</p>
      <ul>
        <li>Kinder aus niedrigeren Klassenstufen vor Kindern aus höheren Klassenstufen</li>
        <li>Geschwisterkinder vor Nicht-Geschwisterkindern</li>
      </ul>
      <p>
        Als Nachweis der Berufstätigkeit ist mit der Anmeldung eine entsprechende Bescheinigung
        (vgl. vorgegebenes Formular) vorzulegen. Der Berufstätigkeit gleichgestellt sind Schul-, Berufs-
        oder Hochschulausbildungen. Ohne entsprechende Bescheinigung kann das Platzvergabekriterium
        nicht berücksichtigt werden.
      </p>
    </li>
    <li>
      Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich mit Aufnahme des Kindes alle Änderungen der
      Personensorge, der Anschrift sowie der geschäftlichen oder privaten Telefonnummern der Gemeinde
      Ertingen und dem Betreuungspersonal unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Erkrankung des
      Kindes und anderen Notfällen erreichbar zu sein.
    </li>
  </ol>
</section>

<section>
  <h2>§ 3 Ausschluss</h2>
  <p>Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme am Betreuungsangebot ausgeschlossen werden, wenn</p>
  <ul>
    <li>a) die zu entrichtende Benutzungsgebühr für zwei aufeinander folgende Monate nicht entrichtet wurde,</li>
    <li>b) ein Kind die Arbeit in der Gruppe nachhaltig / wiederholt stört,</li>
    <li>c) ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt nicht an dem Betreuungsangebot teilnimmt,</li>
    <li>d) die Eltern eines Kindes ihre in dieser Satzung festgelegten Pflichten wiederholt nicht beachten.</li>
  </ul>
</section>

<section>
  <h2>§ 4 Betreuungszeiten</h2>
  <ol>
    <li>
      Die Betreuung (Verlässliche Grundschule, Ganztagesbetreuung) findet an Schultagen in den dafür
      vorgesehenen Räumen an der Michel-Buck-Gemeinschaftsschule statt.
    </li>
    <li>
      Betreuung und Unterricht decken zusammen einen Zeitrahmen von mindestens 6 Stunden am
      Vormittag ab. Die Betreuungszeiten decken im
      <ul>
        <li>Baustein I die Zeit von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr (Mo-Fr) (verlässliche Grundschule)</li>
        <li>Baustein II die Zeit von 08:00 Uhr bis 08:45 Uhr (Mo-Fr) (verlässliche Grundschule)</li>
        <li>Baustein III die Zeit von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr (Mo-Fr) (verlässliche Grundschule; Betreuung, Betreuung Mensa)</li>
        <li>Baustein IV die Zeit von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr (Mo-Do) (Ganztagesbetreuung; Betreuung, Betreuung Mensa, pädagogische Angebote, Lernzeit)</li>
        <li>Baustein V die Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr (Mo-Do) (Ganztagesbetreuung; Gruppenangebote)</li>
      </ul>
      <p>ab.</p>
      <p>
        Im Baustein III / IV besteht die Möglichkeit in der Mensa ein warmes Mittagessen einzunehmen.
        Die Anmeldung und Kostenabrechnung erfolgen separat.
      </p>
    </li>
  </ol>
</section>

<section>
  <h2>§ 5 Benutzungsgebühr</h2>
  <ol>
    <li>
      Die Benutzungsgebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes im Rahmen der verlässlichen
      Grundschule vor oder nach dem Unterricht monatlich
      <ul>
        <li>bei bis zu 4 Betreuungen wöchentlich 18,00 €</li>
        <li>bei 5-8 Betreuungen wöchentlich 27,00 €</li>
        <li>&gt; 8 Betreuungen wöchentlich 36,00 €</li>
      </ul>
      <p>
        Die Ganztagesbetreuung zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr ist derzeit kostenfrei.
        Der Betreuungsumfang kann individuell für jeden Wochentag gewählt werden.
      </p>
    </li>
    <li>
      Gebührenpflichtig sind 11 Monate eines Schuljahres. Für den Monat August wird keine
      Benutzungsgebühr erhoben. Bei einem Schuljahresbeginn nach dem 15. September wird für diesen
      Monat die hälftige Gebühr angesetzt.
    </li>
    <li>
      Die Benutzungsgebühr ist jeweils zum ersten eines Monats zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht
      beginnt am 01. des Monats, in dem das Kind aufgenommen wird. Bei einer Aufnahme nach dem 15.
      eines Monats gilt Absatz 2 entsprechend.
    </li>
    <li>
      Eine Erstattung der Benutzungsgebühr wegen nicht in Anspruch genommener Betreuungszeiten
      (z.B. aufgrund Krankheit o.ä.) erfolgt nicht. Dies gilt ebenso für nicht in Anspruch genommene
      Verpflegung.
    </li>
  </ol>
</section>

<section>
  <h2>§ 6 Versicherung / Haftung</h2>
  <ol>
    <li>
      Die Teilnahme an der kommunalen Schulkindbetreuung fällt unter den Versicherungsschutz der
      Schülerunfallversicherung. Auch der Schulweg ist enthalten. Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von
      der Schule ereignen, sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.
    </li>
    <li>
      Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in den Betreuungsraum und
      endet mit dem Verlassen desselben, spätestens jedoch mit dem für das jeweilige Betreuungsangebot
      festgelegte Betreuungsende.
    </li>
    <li>
      Für Verlust, Beschädigungen und Verwechslungen der Garderobe und anderer persönlicher
      Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den
      Personenberechtigten sind diese aufsichtspflichtig, sofern zuvor keine andere Absprache über die
      Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
    </li>
    <li>
      Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    </li>
  </ol>
</section>

<section>
  <h2>§ 7 Regelung in Krankheitsfällen</h2>
  <ol>
    <li>
      Darf ein Kind wegen Krankheit die Schule nicht besuchen, ist auch der Besuch des
      Betreuungsangebotes untersagt.
    </li>
    <li>
      Bei Erkrankung des Kindes ist die Betreuungskraft sofort zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn
      das Kind oder ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet. Der Besuch des
      Betreuungsangebotes ist in diesen Fällen untersagt.
    </li>
    <li>
      Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, das Betreuungsangebot
      wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
    </li>
  </ol>
</section>

<section>
  <h2>§ 8 Gebührenschuldner</h2>
  <p>
    Gebührenschuldner ist die / der Sorgeberechtigte. Bei mehreren Sorgeberechtigten sind diese als
    Gesamtschuldner gebührenpflichtig.
  </p>
</section>

<section>
  <h2>§ 9 Anerkennung</h2>
  <p>
    Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den / die Erziehungsberechtigten wird diese Satzung als
    verbindlich anerkannt.
  </p>
</section>

<section>
  <h2>§ 10 Inkrafttreten</h2>
  <p>Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2025 in Kraft.</p>

  <p>
    Ertingen, den 02.06.2025<br>
    gez.<br>
    Jürgen Köhler<br>
    Bürgermeister
  </p>
</section>

<section>
  <h2>Hinweis gemäß § 4 GemO</h2>
  <p>
    Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
    (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen
    dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und
    unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser
    Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt ohne
    tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
  </p>
  <ul>
    <li>die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder</li>
    <li>der / die Bürgermeister / in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder</li>
    <li>vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder</li>
    <li>eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.</li>
  </ul>
</section>